Ziviltechniker sind staatlich befugte und beeidete natürliche oder juristische Personen, die auf den Fachgebieten der Architektur oder des Ingenieurwesens freiberuflich tätig sind.
Entsprechend § 292 ZPO sind Ziviltechniker urkundsfähig – d.h. von Ziviltechnikern gefertigte Unterlagen sind mit öffentlichem Glauben ausgestattet.
Ziviltechniker haben das Recht das Staatswappen zu führen und unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht.
Für den Ziviltechniker gilt das Ziviltechnikergesetz i.d.g.F. – für den Bereich der Verschwiegenheit gilt insbesondere §15:
Verschwiegenheitspflicht
$ 15. (1) Der Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes vertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet.
(3) Inwiefern der Ziviltechniker hinsichtlich dieser Angelegenheiten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Zivil- oder Strafverfahren befreit ist, bestimmt die Zivil- und Strafprozeßordnung.
Einem Ziviltechniker sind Tätigkeiten untersagt, wenn damit die Vertrauenswürdigkeit und die Würde des Standes (Standesregeln) verletzt werden würden.
Entsprechend den Standesregeln der Ziviltechniker gilt folgendes:
Der Ziviltechniker ist verpflichtet, die ihm beauftragten Leistungen in Wahrung der Interessen des Auftraggebers und unbeeinflusst von eigenen und den Interessen Dritter zu erbringen. Er hat seine Arbeiten unter Beachtung der Gesetze, Rechtsvorschriften, Normen und des Standes der Technik gewissenhaft und sorgfältig zu erbringen, wobei er unter Berücksichtigung des Auftragsumfanges auf die in den Honorarleitlinien enthaltenen Leistungsbilder Bedacht nehmen soll.
Der Ziviltechniker ist verpflichtet, den Auftraggeber über die zur bestmöglichen Erreichung des definierten Auftragszieles notwendigen Auftragsvergaben und Verfahrensschritte zu unterrichten.
Nachdem diese Grundsätze dem Selbstverständnis von Dr. Lettner entsprechen, führt er seine Tätigkeit streng nach diesen Regeln, die auch den Compliance-Standards entsprechen (ONR 192050 – Compliance Management Systeme), im Sinne der Auftraggeber und der Gesellschaft aus.
Mediation:
- 1. (1) ZivMediatG: Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
Mit Hilfe mediativer Mittel sind wir einerseits in der Lage, planerische Konzepte sehr genau anhand der Vorgaben durch die eigentlichen Bedürnisse unserer Kunden zu konzipieren, wobei wird unsere Kunden in Kenntnis über die Konsequenzen (Auswirkungen, Vor- und Nachteile, udgl.) ihrer Entscheidungen und Varianten informieren und damit Kunden als informierte Kunden sehr viel bessere Entscheidungsgrundlagen und -prozesse durchlaufen können. Andererseits bieten sich mediative Komponenten naturgemäß auch in der Projektentwicklung und -bearbeitung zur Steigerung des Arbeitsklimas sowie zur Vermeidung von Konflikten oder zuletzt zur konstruktiven Lösung von Konflikten mit Entwicklungsperspektive an.